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ASoK 10, Oktober 2004, Seite 364

Beiträge nach Betriebsprüfung

Dr. Wolfgang Höfle

Beiträge nach Betriebsprüfung (§ 25 GSVG)

SV aktuell 3/2004, 12: Artikel von Thomas Richter.

Das Ergebnis einer Betriebsprüfung ändert die endgültige Beitragsgrundlage, die vorläufige nur auf Antrag des Versicherten. Die Berichtigung erfolgt nicht in vier Teilbeträgen, sondern in einem Betrag.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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