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Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004
• Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004
BGBl. I Nr. 105/2004 vom .
GSVG: Erhöhung der Beitragsgrundlage in den ersten drei Jahren auf Antrag - anstelle der Erhöhung um die Investitionsbeträge ausschließlich Erhöhung auf Höchstbeitragsgrundlage. M. E. ist höchst problematisch, dass die SVA diese Bestimmung so auszulegen gedenkt, dass sie nicht für Pensionsstichtage ab 2004, sondern erst für Beitragsgrundlagen ab 2004 gilt. Bei einer solchen Auslegung hätte diese Bestimmung aber noch viele Jahre lang keinen Anwendungsbereich.
BSVG: Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV und UV bei der Beitragsgrundlagenoption von € 1.950,70 auf € 1.096,42.
BSVG: Erhöhung des KV-Satzes ab von 6,5 % auf 7,4 %.
BSVG: Ehegatten-Subsidiarität - Einbeziehung der Angehörigen in die KV ab , wenn die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von € 1.015,00 übersteigt.