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ASoK 10, Oktober 2004, Seite 352

Verfall von Überstundenentgelt

Aktuelle Änderung der Judikatur

Dr. Thomas Rauch

Nach einer neuen Entscheidung des OGHkann nunmehr bei einer zeitlich unbestimmten Zeitausgleichsvereinbarung der Lauf einer Verfallsfrist wesentlich früher beginnen.

Etliche Kollektivverträge enthalten Verfallsbestimmungen. Wird ein arbeitsrechtlicher Anspruch erst nach Ablauf einer solchen Verfallsfrist geltend gemacht, so kann die jeweilige Gegenseite den Verfall einwenden. Verfallsfristen können auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden (ausgenommen überlassene Arbeitskräfte - § 11 Abs. 2 Z 5 AÜG). Arbeitsvertragliche Verfallsfristen dürfen jedoch kollektivvertraglichen Verfallsregelungen nicht widersprechen oder unangemessen kurz sein. Fehlt eine einzelvertragliche oder kollektivvertragliche Verfallsfrist, so ist die gesetzliche Verjährung (§§ 1478 ff. ABGB) zu beachten. Der Zweck von Verfall und Verjährung liegt in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, die durch den Zeitablauf stetig zunehmen. Gerade bei Überstunden ist damit zu rechnen, dass längere Zeit nach deren Fälligkeit kaum mehr feststellbar ist, ob ein Arbeitnehmer an bestimmten Tagen Mehrleistungen erbracht hat. Da in der Praxis Konflikte bezüglich der Abrechnung von Überstunden häufig auftreten und die Verfallsfrage bei diesen Auseinandersetzungen ...

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