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ASoK 10, Oktober 2004, Seite 351

VwGH bejaht Dienstnehmereigenschaft von Werbemittelverteilern

Der Nichtgebrauch einer vertraglich zugesicherten Berechtigung (generelle Vertretungsbefugnis) ist nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten ein maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, ob es sich hierbei um eine „Scheinvereinbarung" handelt. Entscheidend für das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG sei in einem solchen Falle nicht der Vertrag, vielmehr seien es die „wahren Verhältnisse", d. h. ob bei der tatsächlichen - und nicht bloß vereinbarten - Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Hat sich ein Werbemittelverteiler an den vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitstagen zu einer bestimmten Zeit bei ihm einzufinden, um dann gemeinsam mit weiteren Werbemittelverteilern in einem Firmenbus in die jeweiligen Dörfer geführt zu werden, wo die Werbemittelverteiler ihr Prospektmaterial nach den Vorgaben des Arbeitgebers verteilen und in der Folge gemeinsam in das nächste Dorf geführt werden, ist daher entgegen den anders lautenden Verfügungen in einem zwischen den Parteien abgeschlossenen „Rahmenwerkvertrag" von einem echten Dienstverhältnis auszugehen ().

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