Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 2004, Seite 335

OGH: Betriebsübergang / Konkurs

§ 3 Abs. 2 AVRAG ist nicht erweiternd dahin gehend auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. - (§ 3 Abs. 2 AVRAG)

„In der Lehre (Rechberger, Insolvenzrechtliche Probleme des Betriebsteilübergangs. Zum Einfluss des AVRAG auf die Unternehmenssanierung, in Tomandl (Hrsg.), Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht, 60 f.; Holzer/Reissner, AVRAG, Erläuterung 3.1 zu § 3, 113) wird überzeugend darauf hingewiesen, dass für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 AVRAG die bereits erfolgte Eröffnung des Konkurses maßgeblich sein muss (auf die von Holzer/Reissner bei länger dauerndem Übergang angenommene Differenzierung braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden). Soweit Binder (AVRAG, Rz. 73 zu § 3), der grundsätzlich bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Arbeitsvertragsübernahme und Konkurseröffnung eine Subsumtion unter § 3 Abs. 2 AVRAG ablehnt, aber im Falle eines schon gestellten Konkursantrages, der in der Folge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, eine Subsumtion dennoch für möglich hält, ist ihm dabei nicht zu folgen. Dies hätte nämlich eine nicht wünschenswerte Rechtsunsicherheit (bis z...

Daten werden geladen...