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ASoK 9, September 2004, Seite 334

OGH: Betriebsvereinbarung / Vorrückung

1. Die durch den Kollektivvertrag für die Angestellten der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken erteilte Ermächtigung, ein eigenes Besoldungsschema zu schaffen, umfasst auch die Regelung der Vorrückung.

2. Die Dienstnehmer der S Landes-Hypothekenbank AG mit banktechnischer Verwendung, die vor dem in die Dienste der Arbeitgeberin eingetreten sind, haben gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf Vorrückung nach Maßgabe des § 9a Abs. 1 bis 4 der Betriebsvereinbarung für Dienstnehmer der S Landes-Hypothekenbank AG mit banktechnischer Verwendung vom , dies ohne Maßgabe des bzw. ohne die Einschränkung des § 9a Abs. 5 Punkt 1 der genannten Betriebsvereinbarung. - (§ 29 ArbVG)

„Die Rechtsetzungsbefugnis kommt den im ArbVG genannten Betriebsvereinbarungen bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegierung dieser Rechtsetzungsbefugnis an andere Rechtssubjekte widerspricht der zwingenden Betriebsverfassung (9 Ob A 166/95 u. v. a.). § 9a Abs. 5 Punkt 1 der Betriebsvereinbarung 1998 verfügt eine Vorrückungssperre für den Fall, dass der tatsächliche Jahresbruttobezug des Vorjahres (ohne Überstundenentgelt und Erfolgsprämie) über den für das betroffene Jahr festgelegten theoretisch gebührende...

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