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ASoK 9, September 2004, Seite 332

Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

Dr. Wolfgang Höfle

Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis (§ 1164a ABGB)

ASoK 7/2004, 242: Artikel von Harald Kaszanits. BGBl. I Nr. 77/2004 vom (Arbeitsmarktreformgesetz).

Für freie Dienstnehmer ist unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses ein Dienstzettel auszustellen. Gilt ab . Für Vertragsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt (in § 1164a Abs. 5 ABGB wurde das Datum aus dem Ausschussbericht noch beibehalten - dies dürfte allerdings ein Redaktionsversehen sein; unklar wäre sonst auch, was bei freien Dienstverhältnissen gälte, wenn diese zwischen 1. und , also vor Kundmachung im Bundesgesetzblatt, begonnen haben) bereits bestanden haben, ist dem freien Dienstnehmer (nur) auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel auszustellen. Die neue Verpflichtung besteht dann nicht, wenn die erforderlichen Angaben bereits in einem früheren schriftlichen Vertrag festgelegt sind. Ein Muster für einen Dienstzettel könnte wie folgt ausschauen:


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S. 333D I E N S T Z E T T E L für F R E I E D I E N S T N E H M E R gem. § 4 Abs. 4 ASVG
Auftraggeber:



Anschrift:


Freie(r) Dienstnehmer(in):


Anschrift:




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geboren am:


SV-Nr.:


Staatsbürgerschaft:




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Bank/Bankleitzahl:


Kontonummer:




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BEGINN DES FREIEN DIENSTVERHÄLTNISSES:




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ENDE DES FREIEN DIENSTVERHÄLTNISSES BEI BE...

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