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Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
• Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 45 AlVG)
BGBl. I Nr. 77/2004 vom (Arbeitsmarktreformgesetz).
Im Fall der Mehrfachversicherung ist § 70a ASVG anzuwenden, Beitragssatz ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil.