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ASoK 9, September 2004, Seite 332

Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Dr. Wolfgang Höfle

Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 45 AlVG)

BGBl. I Nr. 77/2004 vom (Arbeitsmarktreformgesetz).

Im Fall der Mehrfachversicherung ist § 70a ASVG anzuwenden, Beitragssatz ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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