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Bildungskarenz
• Bildungskarenz (§ 26 AlVG)
BGBl. I Nr. 77/2004 vom (Arbeitsmarktreformgesetz).
Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden (gilt ab und nur für Sachverhalte, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen).