Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Versicherungspflicht von Schilehrern
• Versicherungspflicht von Schilehrern (§ 4 Abs. 2 ASVG)
ARD 5515/12/2004: .
Die Einräumung eines „generellen" Vertretungsrechtes durch den Schischulinhaber ist nach dem Tiroler Schischulgesetz gesetzwidrig, weil als Lehrkräfte an einer Schischule nur bestimmte Personen (Schilehrer) verwendet werden dürfen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht unschlüssig, eine generelle Vertretungsbefugnis als bloße Scheinvereinbarung zu werten und im Ergebnis ein Vertretungsrecht zu verneinen.