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ASoK 9, September 2004, Seite 331

Versicherungspflicht von Schilehrern

Dr. Wolfgang Höfle

Versicherungspflicht von Schilehrern (§ 4 Abs. 2 ASVG)

ARD 5515/12/2004: .

Die Einräumung eines „generellen" Vertretungsrechtes durch den Schischulinhaber ist nach dem Tiroler Schischulgesetz gesetzwidrig, weil als Lehrkräfte an einer Schischule nur bestimmte Personen (Schilehrer) verwendet werden dürfen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht unschlüssig, eine generelle Vertretungsbefugnis als bloße Scheinvereinbarung zu werten und im Ergebnis ein Vertretungsrecht zu verneinen.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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