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Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden
Ministerialentwurf in Begutachtung; Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Die Novellierungen sollen mit in Kraft treten.
Mit den vorgelegten Entwürfen soll die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gefördert werden.
Die Umsetzung soll nunmehr im Wesentlichen in zwei Bundesgesetzen erfolgen,
• dem Behindertengleichstellungsgesetz (Artikel 1 des Entwurfes), das das Diskriminierungsverbot in allen Lebensbereichen mit Ausnahme der Arbeitswelt sowie das Schlichtungsverfahren regelt,
• einer Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (Artikel 2 des Entwurfes), in der das Diskriminierungsverbot für den Bereich der Arbeitswelt festgeschrieben wird. In dieser Novelle erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, ABl. Nr. L 303 vom , S 16, für den Bereich Menschen mit Behinderungen.
Darüber hinaus sind einzelne Bestimmungen im Bundesbehindertengesetz, im Bundessozialamtsgesetz und im Bundesberufungskommissionsgesetz zu ändern.
Artikel 1 (Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG)
Artikel 1 regelt den Diskriminierungsschutz in allen Lebensbereichen für den Bereich der Bundeskompetenz mit Ausnahme der Arbeitswelt. Dieser ist im Art...