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ASoK 9, September 2004, Seite 307

Überstunden bei Gleitzeit

Liegen bei Eingriffen in die Zeitsouveränität von Arbeitnehmern Überstunden vor?

Dr. Martin E. Risak

Im Rahmen der Gleitzeit wird dem Arbeitnehmer Souveränität hinsichtlich der Lage und der Dauer der täglichen Arbeitszeit eingeräumt. Stellt somit nicht nur die Überschreitung der - ausgeweiteten - täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit eine Überstunde dar, sondern auch jeder Eingriff in die Zeitsouveränität des Arbeitnehmers?

I. Problemstellung

Das AZG normiert in § 3 Abs. 1 den Grundsatz, dass die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten darf. Überstundenarbeit liegt demnach vor, wenn entweder die gesetzlich zulässige wöchentliche oder tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird (§ 6 Abs. 1 AZG). Die Unterscheidung von Normalarbeitszeit und Überstundenarbeit ist insb. deshalb wesentlich, da Überstunden gem. § 10 AZG mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen sind.

Von der Grundregel dieser relativ starren Arbeitszeitverteilung statuiert der Gesetzgeber dann in der Folge zahlreiche Ausnahmen und stellt alternative flexiblere Modelle der Verteilung der Normalarbeitszeit zur Verfügung. Eines dieser Modelle ist die Gleitzeit (§ 4b AZG), deren Besonderheit darin liegt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten Rahmens (Gleitzeitrah...

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