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ASoK 9, September 2004, Seite 304

Eigeninitiative bei der Jobsuche

Neue Judikatur zu § 10 AlVG

Mag. Wolfgang Müller

Zusätzlich zum gesetzlichen Vermittlungsauftrag des Arbeitsmarktservice wird auch dem Arbeitslosen selbst Eigeninitiative zur Erlangung einer zumutbaren Beschäftigung vorgeschrieben. Meist wird ihm vom Arbeitsmarktservice vorgegeben, innerhalb einer Woche zumindest drei Vermittlungsversuche durch Eigeninitiative nachzuweisen. Mangelt es an diesen Nachweisen, droht eine vorübergehende Sperre des Arbeitslosengeldes. Allerdings kann der Regionalbeirat bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe von der entsprechenden Sperre absehen.

Gesetzliche Vorgaben

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert der Arbeitslose u. a. dann, wenn er auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Die gleichen Folgen hat der Arbeitslose zu tragen, wenn er sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

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