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ASoK 7, Juli 2004, Seite 247

OGH: Arbeitsverhältnis / Beendigung

1. Zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht der Ausübung von Gestaltungsrechten. Gleichwohl muss der Arbeitgeber - selbst wenn über die allfällige Fortsetzung des Dienstverhältnisses nichts vereinbart ist - unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen gedenke, um die Weiterbeschäftigung und damit die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verhindern.

2. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten gilt nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche sie gelten soll, erfolgt ist. Werden aber die Ansprüche, für welche die Vordienstzeitanrechnung gelten soll, in der betreffenden Vereinbarung angeführt, kommt eine allgemeine uneingeschränkte Anrechnung dieser Zeiten nicht in Betracht.

3. Der Dienstgeber ist auf Grund der sich aus § 1157 ABGB ergebenden Fürsorgepflicht dazu verhalten, für eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Aufteilung der lediglich in Form eines Honorarpools eingehenden Zahlungen auf die einzelnen Berechtigten zu sorgen.

4. Hat der Arbeitnehmer am Beginn seiner Tätigke...

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