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OGH: Versetzung
• 1. Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
• 2. Eine derartige Dienstfreistellung ist nach der neuen Rechtslage im Geltungsbereich des Poststrukturgesetzes mit dem Personalvertretungsorgan wohl zu beraten, unterliegt jedoch nicht mehr der Mitwirkung im Sinne des § 101 ArbVG. - (§ 40 Abs. 2 Z 3 BDG; § 17 a Abs. 9 ABTSG in Verbindung mit § 72 Abs. 3 DBVG)
( 9 Ob A 56/03 f; 9 Ob A 106/03 h)