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OGH: Diensterfindung
• 1. Nach § 8 Patentgesetz gebührt dem Dienstnehmer „in jedem Fall" für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Dies wird im Sinne einer umfassenden Regelung der Vergütungsansprüche des Dienstnehmers für Diensterfindungen verstanden.
S. 247• 2. Der Anspruch auf Vergütung setzt nicht die Erteilung des Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung voraus.
• 3. Die Verwendung von 4 statt 3 Blechen für die Trocknung beschichteter Glasplättchen in einem Trocknungsofen stellt keine Erfindung dar.
• 4. Der Anspruch des Gebrauchsmusterberechtigten beginnt zufolge § 6 GMG erst mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters. Hat der Arbeitgeber bereits vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters das vom Arbeitnehmer für sich in Anspruch genommene Gebrauchsmuster benützt, so ist er dann nach § 5 Abs. 2 GMG zur Weiterbenützung berechtigt. - (§ 8 Patentgesetz; § 5 Abs. 1, § 6 Gebrauchsmustergesetz)
( 8 Ob A 19/03 g)