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ASoK 7, Juli 2004, Seite 246

OGH: Hausangestellte

1. Betreibt eine natürliche Person gewerbsmäßig ein Altenheim und ist Gegenstand des Arbeitsvertrages die Beschäftigung in diesem Altenheim, so handelt es sich dabei weder um Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers, noch sind die Insassen des Alters- und Pflegeheimes Mitglieder seines Hausstandes.

2. Die Tätigkeit der Klägerin ist somit nicht vom § 1 Abs. 1 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz umfasst, ein Ex-lege-Anspruch der Arbeitnehmerin auf Sonderzahlungen nach § 9 Abs. 3 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz scheidet daher aus. - (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz)

( 9 Ob A 123/03 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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