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VO (EG) Nr. 833/2004
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L Nr. 166 vom , S. 1
Die VO findet auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie S. 243auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen Anwendung. Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erwerbstätiger Personen am besten zu gewährleisten, sieht die allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates vor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
In sachlicher Hinsicht gilt die VO für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft/Vaterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie Arbeitslosigkeit, Leistungen an Hinterbliebene, Sterbegeld, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen.
Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit in Kraft getreten; sie ist in allen ihren Teilen...