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Samstagsaushilfen im Einzelhandel
• Samstagsaushilfen im Einzelhandel (§ 47 Abs. 2 EStG)
ARD 5496/18/2004: , 0079.
Aushilfskräfte, die in einem Möbelhaus jeden bzw. jeden zweiten Samstag aufgrund der höheren Kundenfrequenz zur Verstärkung des vorhandenen Lager- und Verkaufspersonals zu vorgegebenen Arbeitszeiten gegen einen bestimmten Stundenlohn beschäftigt werden, sind aus steuerrechtlicher Sicht als Dienstnehmer einzustufen (fehlendes Unternehmerwagnis, keine tatsächliche Vertretungsmöglichkeit, Vorliegen von Weisungsgebundenheit, betriebliche Eingliederung).