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Die neuen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung im Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz
Teilzeitbeschäftigung neu - "Elternteilzeit"
Bisher konnte eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt eines Kindes nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Elternteil und dem Arbeitgeber längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes ausgeübt werden. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 64/2004 zum Mutterschutzgesetz (MSchG) und zum Väter-Karenzgesetz (VKG) wird in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Eltern bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit geschaffen, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung wie bisher zu vereinbaren. Neu ist auch die Möglichkeit der Änderung der Lage der Arbeitszeit.
1. Personenkreis, der von den neuen Regelungen betroffen ist
Die Neuerungen gelten jedenfalls für Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kinder nach dem geboren werden.
Für Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kinder vor dem geboren wurden, gelten die Neuerungen dann, wenn sich zumindest ein Elternteil am entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG befindet. Gleiches gilt, wenn sich die Mu...