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Strategien der "Austöchterung" von Unternehmensfunktionen aus arbeitsrechtlicher Sicht
Vorgaben des Betriebsübergangsrechts und des AÜG
In Großunternehmen ist es alltäglich, dass gewisse, insb. nicht das Kerngeschäft betreffende Unternehmensfunktionen in jeweils neu gegründete Tochtergesellschaften ausgelagert werden. Dies erfolgt z. B. im Wege des Übergangs von Betrieben oder Betriebsteilen der Muttergesellschaft auf die neue Tochter, eine andere Vorgangsweise ist die dauernde Verleihung von im Bereich der Muttergesellschaft vorhandenen Mitarbeitern an die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Überlassungsvertrages. Im Folgenden soll geklärt werden, unter welchen Rahmenbedingungen sowohl individualarbeitsrechtlicher als auch kollektivarbeitsrechtlicher Regelungen diese Varianten vonstatten gehen können.
I. Rahmenbedingungen der Ausgliederung im Wege des Betriebsüberganges
1. Betriebsübergangsbegriff
Unter einer Ausgliederung („Austöchterung") ist die Gründung einer Tochtergesellschaft, beispielsweise einer GmbH, zu verstehen, in die von der nunmehrigen Muttergesellschaft diverse wirtschaftliche Werte eingebracht bzw. zumindest Aktivitäten hinverlagert werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die „Austöchterung" einen Betriebsübergang i. S. d. BetriebsübergangsRL 2001/23/EG und der §§ 3 b...