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OGH: Lehrverhältnis / Auflösung
• 1. Die Erklärung, den Lehrling aus einem der im § 15 Abs. 3 BAG genannten Gründe zu entlassen, kann wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden.
• 2. Die Zustellung der Auflösungserklärung allein an den gesetzlichen Vertreter des mündigen minderjährigen Lehrlings ist nicht rechtswirksam.
• 3. Wurde die Auflösung des Lehrverhältnisses nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichtzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung andererseits wählen. - (§ 15 BAG)
( 9 Ob A 53/03 i)