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ASoK 6, Juni 2004, Seite 208

OGH: Lehrverhältnis / Auflösung

1. Für die Beurteilung, ob die strafbare Handlung - die nicht davon abhängig ist, dass bereits eine Verurteilung erfolgt ist - einen Entlassungsgrund nach § 15 Abs. 3 lit. a BAG bzw. § 82 lit. d Gewerbeordnung 1859 darstellt, kommt es darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Nur bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist.

2. Lehrlingen muss der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt werden, sodass sie erkennen können, eine weitere Pflichtenvernachlässigung könnte Konsequenzen haben.

3. Wenn der Lehrling, der nach der ersten unbefugten Inbetriebnahme unter Androhung der Entlassung ausdrücklich auf die Gefährlichkeit seiner Handlung hingewiesen worden war, trotzdem am nächsten Tag neuerlich mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers in der Tiefgarage herumfuhr, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitgeber auf künftiges ordnungsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr vertrauen konnte. - (§ 15 Abs. 3 lit. a BAG)

( 8 Ob A 32/03 v)

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