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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2025, RV/4100249/2024

Voraussetzungen für die Zuerkennung von AVAB und Kindermehrbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***T***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2022, ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die beiden angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 und 2022. Gleichzeitig optierte dieser zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 (Form. L 1i).

Der Bf beantragte für 2020 u.a. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) sowie des Kindermehrbetrages und für 2022 des Kindermehrbetrages für seine Tochter ***L*** (geb. ***GebDat1***).

In den Einkommensteuerbescheiden der betreffenden Jahre blieben sowohl AVAB als auch Kindermehrbetrag unberücksichtigt. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass der Bf oder seine Partnerin keine Kinder habe, für welche der Kinderabsetzbetrag mindestens sieben Monate im Kalenderjahr bezogen worden sei. Dieser Absetzbetrag werde gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 gerichteten Beschwerdeeingabe vom führte der Bf aus:

"Im Zuge dieser Beschwerde beantrage ich den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag für meine Tochter ***L***, wobei ich entgegen Ihrer Behauptung ausführen muss, dass meine Partnerin, die Kindesmutter ***VN1*** ***NN1***, die Familienbeihilfe schon vor Jahren beantragt hat und der Antrag aufgrund eines Verfahrensmangels bis heute nicht zuerkannt wurde. Es läuft ein einschlägiges Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Aus dem Grund des Bestehens des Anspruches sowohl in der Person der Kindesmutter als auch bei mir sind die hier geltend gemachten Beträge nicht zu bezweifeln. Ich beantrage wie elektronisch eingebracht."

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 beantragte der Bf die Zuerkennung des Kindermehrbetrages für seine Tochter ***L*** mit der Begründung, dass er sämtliche Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erfülle. Die Kindesmutter ***VN1*** ***NN1*** habe den Kindermehrbetrag nicht zuerkannt bekommen.

Mit den jeweils am ergangenen Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab.

In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2020 führte die Behörde wörtlich aus:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
a) verheiratet oder eingetragener Partner ist UND von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
b) mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Der Kinderabsetzbetrag wird mit der monatlichen Familienbeihilfe ausgezahlt.

Da weder Sie, noch Ihre Partnerin im Kalenderjahr 2020 die Familienbeihilfe für das Kind bezogen haben, steht Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Es wird auf das BFG Erkenntnis ***1/23*** vom verwiesen.

Aufgrund der Nicht-Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages entfällt auch der Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Die zur Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 ergangene Bescheidbegründung lautet wie folgt:

"Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

Es müssen an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrer Partnerin im Jahr 2022 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt bei einem Kind 13.749 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro).

Wenn Sie die bereits genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder wenn Ihre Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten der Partnerin die bereits angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Da laut den uns vorliegenden Daten im Kalenderjahr 2022 keine Familienbeihilfe für das Kind bezogen wurde, sind die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Mit Vorlageantrag vom begehrte der Bf die Vorlage seiner Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Dabei führe dieser aus, dass seiner Partnerin willentlich aus einem absolut nicht nachvollziehbaren Grund die Familienbeihilfe nicht zuerkannt worden sei. Sollten weiterhin Probleme bestehen, so werde er (Bf) den Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe als anspruchsberechtigte Person selbst geltend machen. Aus Gründen der Vorsicht beantrage er die Vorlage seiner Beschwerde an das BFG. Das Finanzamt habe zu diesem Punkt keine Stellung bezogen.

Mit Vorhalt vom ersuchte die Behörde den Bf um Beantwortung nachstehender Fragen bzw. um Vorlage folgender Urkunden:

"1. Laut Aktenlage waren Sie in den Jahren 2020 und 2022 nicht mit Frau ***VN1*** ***NN1*** und dem Kind ***L*** L* *NN* an derselben Adresse gemeldet. Bitte legen Sie eine amtliche Bestätigung vor, aus der zweifelsfrei hervorgeht, ob und wo Sie mit Frau ***NN1*** in Lebensgemeinschaft und mit ihr und ***L*** gemeinsam gewohnt haben.

2. Haben Sie in den Jahren 2020 und 2022 neben den in Österreich erzielten Einkünften noch andere Einkünfte in ***T*** oder anderen Ländern erzielt?
Falls ja, wo und in welcher Höhe?

3. Hat Frau ***VN1*** ***NN1*** in den Jahren 2020 und 2022 neben in Österreich erzielten Einkünften noch andere Einkünfte in ***T*** oder anderen Ländern erzielt?
Falls ja, wo und in welcher Höhe?

4. Legen Sie für 2020 und 2022 sowohl für Sie als auch für Frau ***VN1*** ***NN1*** ein ausgefülltes und bestätigtes Formular E 9 vor.

5. Erbringen Sie bitte außerdem einen Nachweis darüber, ob für ***L*** in ***T*** Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht."

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bf die Behörde mit, dass er im Streitzeitraum gemeinsam mit ***VN1*** ***NN1*** und Tochter ***L*** in ***T*** gewohnt habe. Neben den dem Finanzamt ohnehin bekannten Einkünften in Österreich habe er in den gegenständlichen Jahren keine weiteren Einkünfte erzielt. Aus dem Veranlagungsbescheid von Frau ***VN1*** ***NN1*** betreffend den Zeitraum 2022 gehe hervor, dass diese (***NN1***) keine weiteren Einkünfte (etwa in ***T***) bezogen habe. In ***T*** sei auch keine Familienbeihilfe bezogen worden, zumal Österreich für die Auszahlung dieser Transferleistung primär zuständig sei. Ferner sei ein Antrag nach der EU VO 883/2004 nicht möglich.

Zum Nachweis seines Vorbringens brachte der Bf nachstehende Urkunden zur Vorlage:

1. Bestätigung (Form. E 9) der tschechischen Steuerbehörde vom über einen aufrechten Wohnsitz des Bf in der ***T*** in den Jahren 2020 und 2022,

2. Bescheinigung der Gemeinde ***TE1*** vom über einen gemeinsamen Wohnsitz von ***VN1*** ***NN1***, ***L*** *L* *NN* sowie dem Bf. ab ***GebDat1***.

Das Finanzamt legte die gegenständlichen Beschwerden dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor:

In ihrem Vorlagebericht vom führte die belangte Behörde unter dem Punkt "Stellungnahme" wörtlich aus:

"Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung ein Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu.

Bis zur Veranlagung 2021 steht der Kindermehrbetrag nicht zu, wenn mindestens an 330 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a oder lit. c EStG 1988 (zB Arbeitslosengeld) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden; dies gilt auch für so genannte "Aufstocker", die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten.

Ab der Veranlagung 2022 besteht Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und eine errechnete Tarifsteuer unter 700 Euro (bis 2023: 550 Euro) vorliegt oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 700 Euro (bis 2023: 550 Euro) beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu. Der Betrag von 700 Euro (bis 2023: 550 Euro) kommt bei einem Kind zur Anwendung und erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) um den Betrag von 700 Euro (bis 2023: 550 Euro).

Voraussetzung ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt werden (darunter fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit). Die Voraussetzungen können beispielsweise auch bei Bezug von Kranken- oder Rehabilitationsgeld vorliegen. Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht außerdem, wenn ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.

Als Kinder iSd § 106 EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
a) verheiratet oder eingetragener Partner ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
b) mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Es ist ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (zB bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung). Der Bezug einer ausländischen Familienbeihilfe ist hingegen nicht ausreichend (vgl. ).

Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners des Alleinverdieners. Für Steuerpflichtige iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist hingegen die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht erforderlich.

Wie bereits in den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen dargelegt, stehen nach Ansicht des Finanzamtes im vorliegenden Fall der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag mangels Kind iSd § 106 EStG bzw. mangels Familienbeihilfenbezug nicht zu.

Ergänzend wird vorgebracht:

Laut Aktenlage wurde für das Kind ***L*** *L* *NN* weder dem Bf. noch der Kindesmutter ***VN1*** ***NN1*** Familienbeihilfe gewährt und bestand demnach auch kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 3 EStG.
Auch der Unterhaltsabsetzbetrag stand dem Bf. für dieses Kind nicht zu.

Demnach gilt ***L*** L* *NN* nicht als Kind iSd § 106 EStG.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag nur bei unbeschränkter Steuerpflicht des Bf. in Betracht kommen.

Im Zuge der automatisierten Erstellung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide wurde der Bf. antragsgemäß gem. § 1 Abs. 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt. Das dafür - neben dem Formular L1i - erforderliche, ausgefüllte Formular E 9 lag nicht vor.

Für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist jedenfalls die Vorlage eines ausgefüllten und bestätigten Formulars E 9 sowohl für den Bf. als auch für seine Partnerin erforderlich. Dies als Nachweis einerseits, dass die Voraussetzungen für die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG erfüllt sind und andererseits, dass die Partnerin nicht die Einkommensgrenze für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages überschreitet.

Im Zuge des dazu durchgeführten ergänzenden Vorhalteverfahrens vom hat der Bf. am lediglich das Formular E 9 für sich selbst vorgelegt, nicht jedoch für Frau ***VN1*** ***NN1***. Als Nachweis über den angeblich gemeinsamen Wohnsitz mit Frau ***NN1*** hat der Bf. ein Schreiben des Bürgermeisters von ***TE1*** vorgelegt, in dem am bestätigt wird, dass der Bf., Frau ***NN1*** und das Kind ***L*** *L* *NN* seit ***GebDat1*** an der Adresse ***TE1*** ***NrX***, ***PLZ1*** ***H* wohnen. Das ist zwar nach wie vor laut Aktenlage die aktuelle Adresse von Frau ***NN1*** (dorthin wurden auch ihre Einkommensteuerbescheide zugestellt), nicht jedoch die des Bf. Dieser wohnt laut Aktenlage seit in ***PLZ2*** ***Zo***, ***Ha** *Nr2*. Dorthin wurden in den Streitjahren und darüber hinaus seine Einkommensteuerbescheide zugestellt.

Festgehalten wird auch, dass der Bf. im Rahmen des Vorhalteverfahrens im Juli 2024 in seinem Fristverlängerungsantrag vom selbst von seiner "Ex-Partnerin, Frau ***NN1***" spricht.

Es gilt somit nicht als erwiesen, dass der Bf. in den Jahren 2020 und 2022 jeweils mehr als sechs Monate mit Frau ***NN1*** und dem Kind ***L*** L* *NN* in Lebensgemeinschaft gelebt hat. Schon damit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG nichterfüllt, selbst wenn man zu dem Schluss käme, dass es sich bei ***L*** L* *NN* doch um ein Kind iSd § 106 EStG handelt.

Überdies ist nicht davon auszugehen, dass - sofern der Bf. überhaupt mit Frau ***NN1*** und deren Tochter mehr als sechs Monate in Lebensgemeinschaft gelebt hat - die Einkünfte von Frau ***NN1*** in den Streitjahren unter der Zuverdienstgrenze gelegen sind. Dem Finanzamt liegen nur die Jahreslohnzettel von Frau ***NN1*** vor. Den Nachweis allf. ausländischer Einkünfte mittels Formular E9 ist der Bf. schuldig geblieben.

Für 2020 steht nach Ansicht des Finanzamtes der Alleinverdienerabsetzbetrag aufgrund des zuvor Gesagten und der Kindermehrbetrag mangels steuerfreier Leistungen gem. § 3 Abs. 1 Z 5 EStG an mindestens 330 Tagen nicht zu.

Für 2022 gilt für den Alleinverdienerabsetzbetrag dasselbe und steht mangels diesem der Kindermehrbetrag nicht zu.

Es wird beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Vater von *L* *NN*. Weder er noch die Kindesmutter ***VN1*** ***NN1*** bezogen im Streitjahr 2020 Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des FLAG für *L*. Aktenkundig ist, dass im Streitjahr 2022 ***VN1*** ***NN1*** für die Monate Oktober bis Dezember Familienbeihilfe für ihre Tochter *L* bezogen hat. Der Bf selbst bezog indessen in keinem Monat des Jahres 2022 Familienbeihilfe für seine Tochter.

Der Bf machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den AVAB (für 2020) sowie den Kindermehrbetrag (für 2020 und 2022) steuerlich geltend.

Der Bf wurde von der Behörde ersucht, für sich sowie für die Kindesmutter ***VN1*** ***NN1*** den Erklärungsvordruck E 9 (Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und des EWR) ausgefüllt und durch die ausländische Steuerbehörde bestätigt, nachzureichen. Diesem Auftrag kam der Bf in Bezug auf seine Person hinsichtlich für 2020 und 2022 nach. Für seine (Ex-) Partnerin und Kindesmutter ***VN1*** ***NN1*** wurden keine Bescheinigungen vorgelegt.

Zutreffend ist, dass ***VN1*** ***NN1*** eine Bescheidbeschwerde gegen den finanzamtlichen Bescheid betreffend Abweisung des Antrages vom auf Gewährung von Familienbeihilfe ab November 2019 einbrachte. Mit Beschluss vom wurde dieses Rechtsmittel als verfristet zurückgewiesen. Damit erwuchs der Abweisungsbescheid in Rechtskraft.

Der Bf legte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde ***TE1*** vom vor, aus der hervorgeht, dass er (Bf), ***VN1*** ***NN1*** und *L* seit ***GebDat1*** einen gemeinsamen Wohnsitz in ***PLZ1*** ***H*, ***TE1*** ***NrX***, unterhalten. Die der Behörde bekannte Anschrift (Zustellanschrift) des Bf ist nicht ident mit der von der tschechischen Lokalbehörde bestätigten Adresse.

2. Beweiswürdigung

Die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung gründet sich neben den aktenkundigen Beweisurkunden auf das Vorbringen der Verfahrensparteien, welches aus den Verwaltungsakten zu entnehmen ist. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde vom Bf nicht beantragt. Das Gericht sah in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes auch keine Veranlassung eine solche ex offo anzusetzen.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Alleinverdienerabsetzbetrag (2020)

Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ordnet an:

"1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
(…)"

Die Bestimmung des § 106 EStG 1988 definiert die Begriffe "Kinder" und "(Ehe)Partnerschaften im steuerrechtlichen Sinn wie folgt:

"(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden."

Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 ordnet an:

"1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2. (..).

Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist u.a., dass mindestens ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorhanden ist. Dies setzt voraus, dass für dieses Kind Familienbeihilfe (diese wird gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt) über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr zur Auszahlung gebracht wird.

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bf an, dass für sein Kind ***L*** in ***T*** keine Familienbeihilfe bezogen worden ist. Ebenso wenig bezog dieser in den Streitjahren Familienbeihilfe in Österreich.

Dem Gericht ist bekannt, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin und Kindesmutter ***VN1*** ***NN1*** in Österreich für 2020 keine Familienbeihilfe für ***L*** *L* bezogen hatte. Für das Jahr 2022 bezog diese Familienbeihilfe für die Monate Oktober bis Dezember.

Damit ist das Schicksal diese Beschwerdepunktes bereits entschieden. Unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des AVAB ist das Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs. 1 EStG. Aufgrund des Nichtbezuges von (inländischer) Familienbeihilfe durch den Bf bzw. seiner (Ex-) Partnerin ***VN1*** ***NN1*** für 2020 kann der AVAB für das besagte Jahr nicht zuerkannt werden.

Anzumerken ist, dass ***VN1*** ***NN1*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe hinsichtlich der Tochter ***L*** das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde einbrachte. Diese Beschwerde wurde allerdings vom Gz ***1/23***, als verfristet zurückgewiesen. Damit erwuchs der angefochtene Abweisungsbescheid in Rechtskraft.

Das von Seiten der Amtsvertretung ins Treffen geführte Argument, wonach auch nicht nachvollziehbar sei, ob ***VN1*** ***NN1*** die für den AVAB maßgebliche Grenze von € 6.000 im Streitjahr 2020 überschritten habe, ist zutreffend. In Bezug auf das Jahr 2020 liegen keine Unterlagen diesbezüglich auf. Um dieses Faktum einer Überprüfung zugänglich zu machen, wäre eine Mitwirkung des Bf in der Form erforderlich gewesen, dass dieser den ausgefüllten und behördenseits bestätigten Formvordruck E 9 für ***VN1*** ***NN1*** zur Vorlage bringt. Dies ist trotz Aufforderung allerdings nicht geschehen.

Aus den angeführten Gründen kann der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2020 keine Berücksichtigung finden.

2. Kindermehrbetrag (2020 und 2022)

Zur Entlastung geringverdienender Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern sieht § 33 Abs 7 idF des JStG 2018 die Erstattung eines "Kindermehrbetrags" iHv max 250 € je Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 vor.

Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn der Abgabepflichtige Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) hat und die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG (ohne Abzug von Absetzbeträgen) weniger als 250 € beträgt.

Konkret wird in § 33 Abs 7 EStG in der für 2020 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 103/2019 Nachstehendes festgelegt:

"Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:

"1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.

2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.

3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden."

Die für das Streitjahr 2022 geltende Fassung des BGBl. I Nr. 194/2022 lautet in Bezug auf die genannte Bestimmung wie folgt:

"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die

- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,

nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:

Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn

a)der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b)
sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro."

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ergeben sich nachstehende rechtliche Folgerungen:

Im Jahre 2020 hatten weder der Bf noch seine (ehemalige) Partnerin ***VN1*** ***NN1*** Leistungen nach dem FLAG (Familienbeihilfe) bezogen. Damit steht dem Bf der AVAB, welcher an den Kinderbegriff nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 anknüpft und dieser Begriff wiederum an den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe, nicht zu.

In Bezug auf das Jahr 2022 gilt: Dem Bf steht der AVAB mangels Bezugs von Familienbeihilfe durch ihn oder ***VN1*** ***NN1*** für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht zu. Damit liegt der steuerliche Kinderbegriff für *L* nicht vor.

Darüber hinaus steht fest, dass das Nichtüberschreiten der Zuverdienstgrenze von ***VN1*** ***NN1*** für den AVAB in keiner Verfahrenslage nachgewiesen wurde. Der Vordruck E 9 für ***VN1*** ***NN1*** wurde vom Bf nicht zur Vorlage gebracht. Es liegen dem Gericht auch sonst keine Hinweise vor, welche die Annahme, dass Frau ***NN1*** die Einkommensgrenze unterschritten hätte, zulassen würde.

Wenn von Seiten der Amtsvertretung in diesem Zusammenhang aufgrund der unterschiedlichen Anschriften des Bf und ***VN1*** ***NN1*** das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Jahre 2022 angezweifelt wird, so vermag das Gericht diese Bedenken durchaus zu teilen, zumal die vom Bürgermeister der Stadt ***TE1*** ausgestellte Bescheinigung über einen gemeinsamen Familienwohnsitz des Bf und ***VN1*** ***NN1*** samt Tochter im Juli 2020 erstellt wurde und naturgemäß nicht auf die im Jahre 2022 bestehenden Verhältnisse übertragen werden kann. Allerdings ist die Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes in Ansehung des Fehlens der genannten Anspruchskriterien im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich.

Aufgrund der vorliegenden Sachlage liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages für die beiden Streitjahre nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die genannten Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen gegenständlich allesamt nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100249.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAF-91249