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EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz
• EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz
BGBl. I Nr. 28/2004 vom .
Österreich hat im Verhältnis zu den Staatsbürgern der neuen Beitrittsländer festgelegt, dass mit Ausnahme von Malta und Zypern für Arbeitnehmer weiterhin das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) anzuwenden ist. Somit sind in diesen Fällen weiterhin Beschäftigungsbewilligungen (oder gleichgestellte Bewilligungen) beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen. Dieser eingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt gilt im Verhältnis zu den neuen Beitrittsstaaten voraussichtlich noch fünf Jahre. Eine Ausnahme vom AuslBG besteht allerdings dann, wenn der betroffene Staatsbürger der neu beigetretenen Staaten am oder irgendwann danach rechtmäßig in Österreich beschäftigt ist und ununterbrochen mindestens 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen war.