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EU-Erweiterung - Entsendungen
• EU-Erweiterung - Entsendungen
DG-Infoline Nr. 3 der OÖ GKK vom .
Bei Dienstnehmer-Entsendungen in die und aus den neuen Beitrittsstaaten ist im Bereich der Sozialversicherung seit die EG-Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden. Schon laufende Entsendungen bleiben unberührt und können sogar verlängert werden. Im Folgenden wird der Text der GKK wörtlich wiedergegeben:
Die Übergangsfristen können nach den Vorschlägen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wie folgt behandelt werden:
•Beispiel Österreich/Slowakei
Geht eine Entsendung, die vor dem EU-Beitritt () begonnen hat und für die entweder eine Bescheinigung A/SK1 (SK/A1) oder eine Vereinbarung gemäß Art. 9 des österreichisch-slowakischen Abkommens vorliegt, über das Beitrittsdatum hinaus, so sollte diese Bescheinigung bzw. Vereinbarung auch unter der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für den in Betracht kommenden Zeitraum weiterhin gelten. Eine neue Bescheinigung (E 101) wäre nicht auszustellen; ebenso wäre auch keine Art.-17-Vereinbarung für denselben Zeitraum erforderlich.
•Beispiel 1
Am erfolgte eine Entsendung, für die eine Bescheinigung A/SK1 (SK/A1) bis zum ausgestellt wurde. Bis zum bleiben d...