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ASoK 6, Juni 2004, Seite 195

Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen und Wiedereinstellungsvereinbarung

Bei beabsichtigter Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit gleichzeitiger Wiedereinstellungsvereinbarung kann eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein

Dr. Thomas Rauch

In bestimmten Branchen ist es üblich, Arbeitsverhältnisse mit Arbeitern im Herbst zu beenden und eine Zusage für eine Wiedereinstellung im kommenden Frühjahr zu erteilen. Oftmals tritt (etwa auf Grund unklarer Absprachen) die Frage auf, ob lediglich eine Karenzierung oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt bzw. welche rechtlichen Konsequenzen aus den Vereinbarungen sowie aus der Nichteinhaltung einer Wiedereinstellungsvereinbarung folgen.

1. Beendigung oder Karenzierung

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn alle Ansprüche des Arbeitnehmers (mit der allfälligen Ausnahme der Abfertigung alt) abgerechnet werden. Die Stundung der Abfertigung steht nämlich der Annahme der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.

Beispielsweise werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Herbst eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses und eine Wiedereinstellung am 1. 4. des Folgejahres sowie eine Stundung des Abfertigungsanspruches vereinbart. Der Arbeitgeber rechnet die übrigen beendigungsabhängigen Ansprüche ab (etwa aliquote Weihnachtsremuneration und Ersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub), meldet das Arbeitsverhältnis bei...

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