Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kollektivvertragsangehörigkeit und Anspruchslohn
Der VwGH stellt als Höchstgericht in Beitragsstreitigkeiten wichtige Fragen der Kollektivvertragsangehörigkeit klar
Ein Standardproblem bei Beitragsprüfungen ist die Frage nach dem Anspruchslohn (§ 49 Abs. 1 ASVG) und damit zusammenhängend die Vorfrage, welche kollektivvertraglichen Mindestlohnansprüche ein konkreter Dienstnehmer (DN) hätte. Dies konfrontiert den Beitragsprüfer bzw. den zuständigen Krankenversicherungsträger mit der Vorfrage, ob auf ein bestimmtes Dienstverhältnis ein Kollektivvertrag (KollV) zur Anwendung gelangt und - wenn ja - welcher. In einer aktuellen Entscheidung stellt nun der VwGH klar, wie vorzugehen ist, wenn Dienstgeber (DG) nicht mehr bzw. nie Mitglied einer den maßgeblichen KollV abschließenden Körperschaft sind bzw. waren. Neuerlich war auf die Frage einzugehen, inwieweit die faktische Handhabung der Mitgliedschaft durch die Wirtschaftskammer (WK) (die konkrete Einordnung des DG innerhalb der WK-Organisation) Bindungswirkung auslöst.
I. Ausgangssachverhalt
Der VwGH hatte mit einem im Dezember 2003 ergangenen Erkenntnis über eine Beitragsnachverrechnung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (GKK) zu entscheiden und hat dabei im Ergebnis die von den beteiligten DG erhobenen Beschwerden abgewiesen.
Im Rahmen einer Beitragsprüfung verpflichtete die GKK die DG jeweils zur Nachentricht...