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ASoK 5, Mai 2004, Seite 176

OGH: Kündigung / Sozialwidrigkeit

1. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.

2. Mit jeder Kündigung können auch gewisse soziale Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden sein. Soll ihnen Relevanz zukommen, müssen Umstände vorliegen, die die Kündigung über das normale Maß hinaus für den Arbeitnehmer nachteilig machen. Eine gesellschaftliche Minderachtung von Beziehern einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG ist nicht notorisch.

3. Ältere Arbeitnehmer sind kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers besonders geschützt. Bei ihnen ist nach § 105 Abs. 3 vorletzter Satz ArbVG bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

4. Damit wird jedoch nicht automatisch die Sozialwidrigkeit der Kündigung eines älteren Arbeitnehmers begründet. Es ist vielmehr die Gesamtsituation des gekündigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Beim konkreten Arbeitnehmer fällt vor allem ins Gewicht, dass er ab der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach der anzuwendenden...

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