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ASoK 5, Mai 2004, Seite 173

OGH: Betriebspension / Diskriminierung

1. Eine Regelung in einer Pensionsordnung, wonach bei weiblichen Betriebsangehörigen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von zehn Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen beim Anschluss an das Betriebsrentensystem des Arbeitgebers unmittelbar auf Grund des Geschlechtes. Diese Diskriminierung wird nicht dadurch beseitigt, dass weibliche Betriebsangehörige nach der betreffenden Pensionsordnung bereits ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf eine Betriebspension haben.

2. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass gegen Art. 141 EG verstoßende nationale Bestimmungen nicht angewendet werden dürfen. Die Arbeitnehmerin kann daher auf Grund der Verletzung des Diskriminierungsverbots verlangen, so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe, also wie die männlichen Betriebsangehörigen, bei denen Dienstzeiten auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Mindestzeit von zehn Jahren anrechenbar sind. - (Art. 141 EG)

( 9 Ob A 256/02 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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