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ASoK 5, Mai 2004, Seite 171

OGH: ORF-Pensionskasse

Es wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) jenen ehemaligen Mitarbeitern und ihren Vorsorgeberechtigten, die eine direkte Leistungszusage auf Grund des Pensionszuschussregulativs gegenüber dem ORF besaßen, die vor September 1999 ausgeschieden sind und die allein auf Grund der vom ORF zur Verfügung gestellten, mitherausgegebenen bzw. verfassten schriftlichen Unterlagen zwischen September und Dezember 1999 durch Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ihre „Leistungsansprüche" ganz oder teilweise an die ORF-Pensionskasse übertragen haben, und jenen, die dies nicht getan hätten, wenn sie darüber informiert worden wären, dass sie damit auch das Risiko einer Pensionskürzung übernehmen, eine zu ihren Ungunsten entstehende Differenz zwischen den Zahlungen durch die S. 172ORF-Pensionskasse und jenen Beträgen, die ihnen gegenüber dem ORF gebührt hätten, wenn sie einer Übertragung der „Pensionsleistungen" an die Pensionskasse nicht zugestimmt hätten, zu ersetzen hat.

„Es bestehen jedoch Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die jenen nach Vertragsabschluss entsprechen. Derartige Pflichten müssen umso mehr dort angenommen werden, wo bereits eine vertragliche Rechtsbezi...

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