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OGH: Betriebspension / Bemessung
• 1. Nach § 879 Abs. 2 ABGB ist ein Vertrag u. a. dann als sittenwidrig und nichtig anzusehen, wenn jemand die Zwangslage eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung im auffallenden Missverhältnis steht. Als Zwangslage in diesem Sinne wird es schon verstanden, wenn dem Bewucherten nur die Wahl offen steht, entweder auf die ihm vorgeschlagene drückende Vereinbarung einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden.
• 2. Bei der Beurteilung der Leistungshöhe ist auch zu berücksichtigen, inwieweit nicht die Einbußen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung der bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage, wieder aufgewogen werden.
• 3. Eine schon sechs Monate vor dem Fälligkeitszeitpunkt im Hinblick auf bevorstehende steuerliche Nachteile ausbezahlte Pensionsabfindung in Höhe von S 4.000.000,- kann im Verhältnis zu dem vom Arbeitnehmer begehrten, um weitere € 97.000,- erhöhten Betrag nicht als sittenwidrige Benachteiligung betrachtet werden. - (§ 879 Abs. 2 ABGB)
( 8 Ob A 38/03 a)