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OGH: Betriebspension / Bemessung
• 1. Eine Pensionszusage und ihr Inhalt sind nach §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei der Auslegung ist die Formulierung in dem Sinn maßgeblich, wie sie unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde.
• 2. Der Ausdruck „Bruttomonatsentgelt" im Zusammenhang mit einer Pensionsbemessungsgrundlage ist nicht als „durchschnittliches Brutto-Monatsentgelt" zu verstehen, wenn gleichzeitig vereinbart ist, dass der Pensionszuschuss so oft zur Auszahlung gelangt, als die Gehälter der aktiven Angestellten ausbezahlt werden. Um das Durchschnittsentgelt zu ermitteln, wären nämlich sowohl die Leistungsprämie als auch die Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, was sich jedoch nicht mit der vereinbarten 14-maligen Auszahlung des Pensionszuschusses vereinbaren lässt, weil diese Vorgangsweise zu einer überproportionalen Berücksichtigung der Sonderzahlungen führen würde. Eine solche Auslegung entspricht nicht der Übung des redlichen Verkehrs. - (§§ 914, 915, 1152 ABGB)
( 8 Ob A 34/03 p)