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ASoK 5, Mai 2004, Seite 170

OGH: Betriebspension / Kollektivvertrag

1. Der durch Art. XLII EGZPO gewährte Anspruch (Stufenklage) steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm entweder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Vertrages zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Dies gilt auch für die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei direkten Leistungszusagen gem. § 17 Abs. 1 BPG.

2. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch Kollektivvertrag festgelegt werden.

3. Bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang Regelungen eines Kollektivvertrages auch dann weiter Bestand haben, wenn die Kollektivvertragsparteien in bestimmten Fragen ihre Regelungsbefugnis überschritten haben, ist zunächst die Abgrenzung des Umfanges der Unwirksamkeit, ausgehend von den Kompetenzgrundlagen, jeweils nach den in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehenden trennbaren Bereichen vorzunehmen. Dann ist die Frage, inwieweit ermittelbar ist, o...

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