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ASoK 5, Mai 2004, Seite 169

OGH: PV / Gleichbehandlung

Der Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Versicherten bei der Anzahl der für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach der Übergangsbestimmung des § 588 Abs. 7 ASVG erforderlichen Beitragsmonate widerspricht nicht der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. - (§ 588 Abs. 7 ASVG; Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)

„Der Bereich der zulässigen Ausnahme ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH allerdings auf Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (EuGH, Rs. C-377/96 - C-384/96, De Vriendt u. a., Slg. 1998, I-2105 Tz. 25 m. w. N. u. a.). So ist ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen. Die Festsetzung des Rentenalters bestimmt tatsächlich den Zeitraum, währe...

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