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ASoK 5, Mai 2004, Seite 168

OGH: PV / Gleichbehandlung

Die für Männer und Frauen unterschiedliche Abschlagsregelung des § 261 Abs. 4 ASVG widerspricht weder der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, noch ist sie verfassungswidrig. - (§ 261 Abs. 4 ASVG; Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)

„Die zeitlich begrenzt zulässige Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters kann auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlass von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen (vgl. , Buchner, Sammlung 2000 I-3625 m. w. N.). Dem Ausnahmeartikel 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie würde nämlich seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedsstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches Renten-(Pensions)alter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängenden ...

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