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ASoK 5, Mai 2004, Seite 167

OGH: PV / Balletttänzer / Berufsschutz

1. Bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes eines Balletttänzers ist der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass die Tätigkeit als aktiver Balletttänzer nicht bis zum Regelpensionsalter ausgeübt werden kann. Entspricht es der üblichen Berufslaufbahn, dass ein Balletttänzer nach Beendigung seiner aktiven Berufslaufbahn als Choreograph, Tanzschullehrer oder in ähnlichen einschlägigen Berufen tätig ist, muss auch eine Verweisung des Versicherten auf solche Tätigkeiten als zulässig angesehen werden.

2. Der Balletttänzer genießt jedoch im Gegensatz zum Berufsfußballer Berufsschutz. Die Tätigkeit als Balletttänzer kann nicht von vornherein als zeitlich befristete und somit vorübergehende Erwerbsquelle betrachtet werden. Der Versicherte hat daher nicht schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel rechnen müssen. - (§ 273 Abs. 1 ASVG)

„Da auch Ballettmitglieder bereits auf Grund der körperlichen Anforderungen in der Regel nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen der Grenze für den (‚normalen') dauernden Ruhestand ihren Beruf auszuüben, hat ein Bundestheater-Bediensteter gem. § 2 a Bundestheater-Pensionsgesetz (BThPG) u. a. Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dau...

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