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OGH: Wegunfall
• 1. Da der Arbeit Suchende auf Grund der Beschäftigungssicherungs-Novelle 1993 auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeit Suchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der selbständigen Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 8 ASVG „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht.
• 2. Da auch bei Unfällen im Zusammenhang mit einer im § 176 Abs. 1 ASVG genannten Tätigkeit die Bestimmungen des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG über Wegunfälle entsprechend anzuwenden sind, steht der Versicherte auf der unmittelbaren und direkten Heimfahrt von dem vorher vereinbarten Vorstellungsgespräch unter Unfallversicherungsschutz. - (§ 176 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 420/02 s)