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OGH: Entgelt / Lohnwucher
• 1. Der Beruf der Nail-Designerin ist kein Lehrberuf nach dem BAG. Auf das Dienstverhältnis einer (auszubildenden) Nail-Designerin kommt der Kollektivvertrag für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure zur Anwendung.
• 2. Die §§ 9 und 10 des anzuwendenden Kollektivvertrages unterscheiden zwischen Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und Hilfsarbeitern und lassen alle nicht eindeutig zuordenbaren Personen als Hilfsarbeiter gelten.
• 3. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts getroffen, so sind sie an diese Abrede auch dann gebunden, wenn das solcherart vereinbarte Entgelt nicht angemessen i. S. d. § 1152 ABGB sein sollte.
• 4. Besteht - selbst im Kollektivvertrag - keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung zulässig, daher auch eine unangemessene Lohnvereinbarung. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit, beispielsweise wegen Lohnwuchers gem. § 879 Abs. 1 ABGB, wenn die Entgelthöhe die Annahme einer sittenwidrigen Ausbeutung wegen eines im auffallenden Missverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes rechtfertigt.
• 5. Zur Feststellung einer Äquivalenzstörung sind die zu vergleichenden Größen in Relation zu setzen. Das ist einerseits das verei...