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ASoK 5, Mai 2004, Seite 166

OGH: Entgelt / Lohnwucher

1. Der Beruf der Nail-Designerin ist kein Lehrberuf nach dem BAG. Auf das Dienstverhältnis einer (auszubildenden) Nail-Designerin kommt der Kollektivvertrag für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure zur Anwendung.

2. Die §§ 9 und 10 des anzuwendenden Kollektivvertrages unterscheiden zwischen Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und Hilfsarbeitern und lassen alle nicht eindeutig zuordenbaren Personen als Hilfsarbeiter gelten.

3. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts getroffen, so sind sie an diese Abrede auch dann gebunden, wenn das solcherart vereinbarte Entgelt nicht angemessen i. S. d. § 1152 ABGB sein sollte.

4. Besteht - selbst im Kollektivvertrag - keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung zulässig, daher auch eine unangemessene Lohnvereinbarung. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit, beispielsweise wegen Lohnwuchers gem. § 879 Abs. 1 ABGB, wenn die Entgelthöhe die Annahme einer sittenwidrigen Ausbeutung wegen eines im auffallenden Missverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes rechtfertigt.

5. Zur Feststellung einer Äquivalenzstörung sind die zu vergleichenden Größen in Relation zu setzen. Das ist einerseits das verei...

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