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Kein "Malus" bei Altersteilzeit; Erlass des BMWA vom 11. März 2004
„Im Falle, dass die Altersteilzeitvereinbarung durch die Pensionsreform 2003 insoweit betroffen ist, dass der/die Arbeitnehmer/in zum ursprünglich vorgesehenen Beendigungstermin nunmehr noch keinen Pensionsanspruch hat, ist bei nachstehend dargestellter Fallkonstellation kein ‚Malus' vorzuschreiben:
Bietet der Arbeitgeber nachweislich die Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und des Dienstverhältnisses bis zum nunmehr neuen Pensionsanfallsalter an und wird diese Änderung der Vereinbarung vom/von der Arbeitnehmer/in nachweislich abgelehnt, so ist im Beendigungsfall kein Beitrag gemäß § 5 b AMPFG vorzuschreiben.
Argument für diese Regelung ist, dass ein Arbeitgeber, der sich (ursprünglich) rechtskonform verhalten hat und auf eine nachträgliche Änderung der maßgebenden Rechtslage im Sinne des Gesetzgebers (mit dem Anbot der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) reagiert hat, nicht die Nachteile, die durch die Weigerung des/der Arbeitnehmers/in entstehen würden, einseitig zu tragen hätte."