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Budgetkonsolidierung - Aussetzung eines Teils der Inflationsanpassung
Art 56 Z 8 BBG 2025, BGBl I 2025/25.
Die seit 2022 geltenden Maßnahmen zur Abfederung der kalten Progression sind zweigeteilt: Einerseits werden die Steuertarifgrenzen und die steuerlichen Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate eines festgelegten Zwölfmonatszeitraums angepasst. Andererseits muss die Bundesregierung hinsichtlich des Steueraufkommens aus dem verbleibenden Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate bis 15. 9. eines jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss über geeignete Entlastungsmaßnahmen fassen.
Im Rahmen des BBG 2025 wird zum Zweck der Budgetkonsolidierung festgelegt, dass die letztgenannte Regelung hinsichtlich der Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß des verbleibenden Drittels des inflationsbedingten Steueraufkommens in den Jahren 2025 bis 2028 nicht anzuwenden ist.