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OGH: Krankenversicherung
• 1. § 137 Abs. 1 ASVG ist dahin auszulegen, dass unter „Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel" erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen.
• 2. Es kann daher nach diesem Verständnis ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein.
• 3. Dient ein Krankenfahrstuhl nicht zu Zwecken der Krankenbehandlung, sondern - etwa nach Abschluss einer Krankenbehandlung - zur Minderung oder Behebung wesentlicher Beeinträchtigungen bei körperlichen Gebrechen, so ist er als Hilfsmittel i. S. d. § 154 bzw. § 154 a ASVG zu qualifizieren.
• 4. Für das Begehren auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154 a ASVG steht der Rechtsweg an das Arbeits- und Sozialgericht insofern offen, als in Ansehung einer solchen Pflichtleistung ohne individuellen Rechtsanspruch gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden kann. - (§§ 137, 154, 154 a, 354 Z 1, § 367 ASVG)
„Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der K...