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ASoK 3, März 2004, Seite 100

OGH: Betriebsrat / Einsichtnahme

Es besteht kein Anspruch des Betriebsrates gem. § 89 a ArbVG auf ständigen direkten Zugriff auf die automationsunterstützt angelegten Daten der Personalverrechnung. - (§ 89 ArbVG; § 1 Abs. 2 DSG)

„Zur - zumindest, was die Methode der Einsichtnahme betrifft - vergleichbaren deutschen Rechtslage des § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz wird im Schrifttum (Blanke-Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar für die Praxis4 Rnr. 44 zu § 80; Kraft in GK-Betriebsverfassungsgesetz5 § 80 Anm. 79; Fitting, § 80 r in 65 f.) überwiegend die Meinung vertreten, dass zwar auch Datenträger „Listen über die Bruttolöhne und -gehälter" sind, doch wird diesfalls für die Einsicht nicht der direkte Zugriff auf die EDV, sondern nur gefordert, dass der Arbeitgeber schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Nach der Judikatur des BAG, welche sich, soweit überblickbar, mit dem Verlangen nach direktem Zugriff auf EDV-Daten noch nicht auseinanderzusetzen hatte, sind auch Datenträger als „Unterlagen bzw. Listen" zu beurteilen (BAGE 42, 113, BAGE 52, 317). Zur erforderlichen Einsichtnahme des Betriebsrates i. S. d. § 80 Abs. 2 BetrVG wird dem Arbeitgeber diesbezüglich die Verpflichtung zum Ausdruck...

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