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ASoK 8, August 2025, Seite 303

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit: Zum Ruhen nach § 104b GSVG

1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin arbeitsunfähig iSd § 104a Abs 1 GSVG war und auch alle anderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG erfüllte. Strittig ist lediglich, ob der Anspruch der Klägerin nach § 104b Abs 1 GSVG ruhte.

2. Gemäß § 104b Abs 1 GSVG ruht der Anspruch auf Unterstützungsleistung, solange den Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nicht nachgekommen wird. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt 14-tägig bestätigen zu lassen und die Bestätigung innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Fraglich ist, wie sich der Umstand, dass sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen bestätigen lässt (und eine solche Bestätigung daher auch nicht innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorlegt), auf den Anspruch konkret auswirkt. Das Erstgericht vertrat dazu erkennbar die Rechtsansicht, dass ein Ruhen erst nach Ablauf des 14-tägigen Zeitraums für die Ausstellung der Bestätigung durch den behandelnden Arzt eintrete. Die Beklagte steht dagegen auf dem Standpunkt, dass der Anspruch bei verspätetem Einlangen der Meldung bereits vom Folgetag der letzten är...

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