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OGH: Abfertigung
• Von einem ununterbrochen dauernden Dienstverhältnis i. S. d. § 23 Abs. 1 AngG kann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen zwei aufeinander folgenden Dienstverträgen zwischen den Vertragsparteien ein Zeitraum von 25 Tagen liegt. - (§ 23 Abs. 1 AngG)
( 9 Ob A 21/03 h)