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ASoK 3, März 2004, Seite 98

OGH: Konkurrenzklausel

Die Verletzung einer vom Arbeitnehmer auch für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses übernommenen Verpflichtung zur Wahrung von ihm bekannt gewordenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist als ein den Wettbewerb verfälschender Umstand zu werten, der das konkurrenzierende Verhalten des Betreffenden i. S. d. § 1 UWG wettbewerbswidrig erscheinen lässt. - (§ 1 UWG; § 36 AngG)

„Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Konkurrenzklausel i. S. d. § 36 AngG und unterliegt nicht deren (insb. zeitlichen) Beschränkungen. Ebenso wie das Verbot der Abwerbung von Beschäftigten hindert auch eine Verpflichtung zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse den Arbeitnehmer nicht an seiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Arbeitgebers (SZ 68/87; SZ 69/270). Ein Geschäftserfolg des bisherigen Arbeitnehmers, der sich ausschließlich (oder vorwiegend) darauf gründet, dass er bestimmte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seines bisherigen Arbeitgebers preisgibt oder verwertet, ist nicht vom Schutzzweck der durch Art. 6 StGG gewährleisteten Erwerbsfreiheit erfasst. Die Gehe...

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