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OGH: Austritt / Gesundheitsbedrohung
• 1. Gemäß § 82 a lit. a GewO 1859 darf ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Hiebei genügt es, dass durch die Fortsetzung der S. 98Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss. Die Gesundheitsgefährdung muss nicht allein durch die Arbeitsleistung verursacht sein, sondern auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt.
• 2. Wesentlich ist, dass die Bedrohung der Gesundheit des Arbeitnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht; die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten, reicht hingegen nicht aus.
• 3. Der Tatbestand des § 82 a lit. a GewO 1859 ist auch dann verwirklicht, wenn mit der Fortsetzung der Arbeit eine stetig fortschreitende in absehbarer Zeit zu einer Schädigung führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden ist.
• 4. Ist ein Arbeitnehmer, der unter einer mittelgradigen Krampfadernbildung an beiden Beinen leidet, in der Lage, seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für ...