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OGH: Verspätete Austrittserklärung
• 1. Eine Austrittserklärung, die, wenn auch inklusive Wochenende, sechs Tage nach Setzung des Austrittsgrundes abgegeben wird, ist jedenfalls dann als verspätet anzusehen, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des als Austrittsgrund gewerteten Ereignisses zum Austritt entschlossen ist, keine Notwendigkeit für Erhebungen über das Vorliegen des Grundes besteht und der Arbeitnehmer vor Abgabe der Austrittserklärung keinerlei Andeutungen gegenüber seinem Arbeitgeber macht, sich zu überlegen, rechtliche Konsequenzen aus dem die Austrittsabsicht auslösenden Ereignis zu ziehen.
• 2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich über die Rechtsfolgen des Austritts und über die Formulierung des Austrittsschreibens rechtlich beraten zu lassen. Dies kann aber den Aufschub der Austrittserklärung dann nicht rechtfertigen, wenn in der näheren Umgebung 200 Rechtsanwälte ansässig sind und der Arbeitnehmer zwei Tage mit dem Versuch verstreichen lässt, einen bestimmten Rechtsanwalt zu erreichen, obwohl es sich bei diesem Anwalt ohnedies nicht um seinen Vertrauensanwalt handelt. - (§ 26 AngG)
( 9 Ob A 22/03 f)