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ASoK 3, März 2004, Seite 97

OGH: Entlassung / Anfechtung

1. Außerhalb der Fälle des gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten besonderen Bestandschutzes ist auch die unberechtigte Entlassung wirksam. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, löst allerdings Schadenersatzansprüche des unberechtigt entlassenen Arbeitnehmers aus. Dies gilt auch dann, wenn die Entlassung mangels unverzüglicher Ausübung des Entlassungsrechtes nicht berechtigt ist.

2. Gemäß § 106 Abs. 2 ArbVG kann die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund i. S. d. § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Demgemäß ist in einem Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an.

3. Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung.

4. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, die Entlassung mit der Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur vereinbarten Arbeitsleistung zu begründen, die er durch Widerruf der für die konkrete Beschäftigung nötigen Einverständn...

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