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OGH: Entlassung / Ehrverletzung
• 1. Für die Beurteilung eines Vertrauensverlustes sowie der daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines freien Dienstverhältnisses kann auf die Bestimmungen des § 27 Z 1 und Z 6 AngG zurückgegriffen werden.
• 2. Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrverletzung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.
• 3. Der Vorwurf der „unverantwortlich agierenden Universitätsspitze" erfüllt daher den Tatbestand der Ehrverletzung genauso wie die Bezeichnungen des Vertretungsorgans des Arbeitgebers bzw. seines Verhaltens als „wenig professionell agierende Universitätsspitze", „vom moralischen Standpunkt aus inakzeptabel" bzw. „miserables Krisenmanagement". - (§ 27 Z 1 und Z 6 AngG)
( 9 Ob A 15/03 a)